I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Marco Reardon im Auftrag der Alphaservice facility GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Reinigungs- Pflege- oder Sanierungsdienstleistungen und den Verkauf von Reinigungs- und Hygieneartikeln. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.
2. Soweit in diesen AGB zwischen Auftraggebern unterschieden wird, die Verbraucher oder Unternehmer sind, bestimmt sich dies nach den gesetzlichen Legaldefinitionen.
Verbraucher ist demnach gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E- Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Leistungsumfang
Grundlegend gelten für die Leistungen des Auftragnehmers die vom Bundesverband des Gebäudereinigerhandwerks aufgestellten Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten unter Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts anderes ergibt.
III. Vertragsschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, Dokumentationen, Muster (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. An vorbenannten Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses übergeben werden, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen, die im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ gekennzeichnet übergeben werden, dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übergeben werden.
2. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber ein schriftliches unverbindliches Angebot über die von ihm angefragten Leistungen. Der Auftraggeber erklärt mit Unterschrift unter dieses Angebot seinen Willen zur verbindlichen Auftragserteilung. Erklärt der Auftraggeber hierbei Änderungen oder Ergänzungen, werden diese nur Vertragsinhalt, wenn sich der Auftragnehmer mit diesen ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftragnehmer nimmt den Auftrag durch seine Unterschrift verbindlich an.
3. Regieleistungen, also erforderliche Arbeiten, die bei Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren und/oder nicht Teil des Leistungsverzeichnisses sind, wie z.B. Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten etc., sind durch den Auftraggeber gesondert zu beauftragen. Diese werden aufwandsabhängig abgerechnet, s. Ziffer IV.5.
IV. Preise und Vergütung
1. Alle Preisangaben des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern verstehen sich inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Unternehmern verstehen sie sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei wiederkehrenden Unterhaltsreinigungsleistungen sind Reinigungsmaterialien und chemische Produkte im Preis enthalten. Verbrauchsmaterialien wie Toilettenpapier, Handtuchpapier, Seife, Müllbeutel o.ä. werden gesondert berechnet, sofern der Kunde diese nicht selbst zur Verfügung stellt. Hierfür gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste.
3. Es gelten die Preise gemäß des Angebotstags. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr behält sich der Auftragnehmer eine Preisanpassung wegen nachträglich gestiegener Materialpreise oder gestiegener Lohn-oder Lohnnebenkosten vor. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Preissteigerungen nachzuweisen.
4. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die zu reinigende oder sanierende Fläche tatsächlich von der im Angebot aufgeführten Fläche abweicht, richtet sich eine vorzunehmende Preisanpassung nach § 2 Abs.3 VOB.
5. Regieleistungen werden nach den geltenden Stundentarifen des Auftragnehmers abgerechnet.
6. Die Vergütung ist mit der Abnahme der Werkleistungen fällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung des Leistungsnachweises durch den Auftraggeber. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Unterzeichnung des Leistungsnachweises ohne Verschulden des Auftragnehmers unterlässt oder den Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistung in Benutzung nimmt. Bei wiederkehrenden Leistungen, die zu einem monatlichen Festpreis abgerechnet werden, gilt die Abnahme als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tage nach Leistungserbringung wenigstens einen Mangel rügt.
7. Bei Kaufverträgen ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig.
8. Der Auftragnehmer ist, insbesondere bei vorherigen Zahlungsausfällen des Auftraggebers jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung oder eine Warenlieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
9. Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Rechnungslegung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Verzugszinsen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
10. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. Bei Mängeln einer Warenlieferung bleiben die Sachmangelhaftungsrechte des Auftraggebers unberührt.
11. Sind Leistungen wöchentlich wiederkehrend an einem bestimmten Wochentag zu einem monatlichen Festpreis vereinbart und fällt ein Feiertag auf diesen Wochentag, bleibt der vollständige Festpreisanspruch des Auftragnehmers unberührt. Ebenso bleibt der vollständige Festpreisanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, s. Ziffer VIII.1. und 2., unberührt, wenn das zu reinigende Objekt, z.B. wegen Umzugs, wegfällt und der Auftraggeber versäumt hat, die fristgerechte Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu erklären. Die Kündigungsfrist beginnt dann mit Kenntnisnahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Auftragnehmer.
V. Pflichten der Parteien
1. Bei wiederkehrenden Leistungen beim Auftraggeber vor Ort, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen geeigneten, abschließbaren, Raum zur Lagerung und Unterbringung der Reinigungsmittel oder der chemischen Produkte wie auch der Arbeitskleidung und sonstiger Utensilien zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Flächen und Gegenständen zu gewähren und diese gegebenenfalls frei zu räumen.
3. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm) und den Strom stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
4. Kann der Auftraggeber einen vereinbaren Termin nicht wahrnehmen, hat er dies dem Auftragnehmer spätestens 24 Stunden vor diesem Termin in Textform mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung oder erklärt er diese nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer eine Aufwandspauschale von 30 € in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen persönlich zu erbringen. Er darf sich hierzu Dritter nach eigenem Ermessen bedienen. Das heißt, der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Reinigungsfachkraft oder eine bestimmte Anzahl von Reinigungsfachkräften.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis und zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller Unterlagen, Vorrichtungen etc., die beim Auftraggeber einsehbar sind.
VI. Sachmangelhaftung
1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmangelhaftung.
2. Bei stark verschmutzen oder beanspruchten Flächen kann teilweise nur durch den Einsatz aggressiver Reinigungsmittel eine Verbesserung erzielt werden. Um Beschädigungen der Gesamtfläche zu vermeiden, wird von dem Auftragnehmer auf einer Teilfläche eine Testfläche angelegt, um die Auswirkungen des eingesetzten Reinigungsmittels zu prüfen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf mögliche Risiken hinweisen. Erklärt der Auftraggeber in Kenntnis dessen sein Einverständnis mit der Anlage der Testfläche und kommt es in der Folge zu Schäden an der Testfläche, stellt dies keinen Sachmangel dar.
3. Bei der Anlage von Testflächen gilt das dort erzielte Ergebnis als Maßstab für die vereinbarte Beschaffenheit der Gesamtfläche, wobei dem Auftraggeber bekannt ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Belastungen, der eine Fläche ausgesetzt sein kann, eine flächendeckende Homogenität der Gesamtfläche unter Umständen nicht erreicht werden kann. Hierauf basierende Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.
4. Eine Sachmangelhaftung des Auftragnehmers scheidet aus, wenn Mängel oder Schäden darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Fläche oder Gegenstände dem Aufragnehmer nicht vorab zur Kenntnis gebracht hat.
5. Es stellt keinen Mangel dar, wenn Flächen oder Gegenstände nicht gereinigt werden, weil sie entweder vom Auftraggeber nicht frei geräumt sind oder dem Auftragnehmer sonst wie der Zugang nicht möglich ist.
6. Gegenüber Unternehmern gilt zudem Folgendes:
a. Sachmangelhaftungsansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme bzw. dem Gefahrübergang bei Waren.
b. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen ab der Lieferung / Übergabe anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die vorgenannten Rügeobliegenheiten und damit einhergehenden Ausschlussfristen gelten für Anzeige von Mängel im Moment der Abnahme entsprechend.
VII. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt (Streik, Krieg, Pandemien) sind die Vertragsparteien für die Dauer des jeweiligen Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit, wenn eine Leistungserbringung objektiv unmöglich ist. Ist die Leistungserbringung objektiv möglich, verweigert der Auftraggeber jedoch den Zugang zu den zu reinigenden Flächen (z.B. aufgrund behördlich angeordneter Schul- oder Kitaschließungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehende Vergütung im Wege des Schadensersatzes abzgl. einer Pauschale von 20% für ersparten Aufwand geltend zu machen. Bei wöchentlich oder täglich wiederkehrenden Reinigungsleistungen berechnet sich der Schadensersatzbetrag wie folgt: Vereinbarte Monatsvergütung /. 4,33 (52 KW/12 Monate) ./.Anzahl der wöchentlichen Reinigungstage. Dies ergibt den Betrag, der auf den einzelnen Tag entfällt. Dieser Betrag ist dann mit der Zahl der ausgefallenen Tage zu multiplizieren, 80 % hiervon ergibt den dem Auftragnehmer zustehenden Betrag. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso steht dem Auftraggeber der Nachweis frei, dass ihm trotz objektiver Möglichkeit die Durchführung der Reinigungsleistungen nicht zugemutet werden kann, es gilt insoweit § 313 BGB.
VIII. Laufzeit und Kündigung
1. Verträge über wiederkehrende Leistungen sind auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht im Einzelfall eine feste Laufzeit vereinbart wird.
2. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber mit mehr als einer vereinbarten monatlichen Vergütung im Verzug ist.
IX. Abwerben von Mitarbeitern
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers aktiv abzuwerben, um diese für eine Anstellung in Teil-oder Vollzeit bei sich zu gewinnen. Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Abwerbeverbot, hat der Auftragnehmer das Recht, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese Vertragsstrafe steht im Ermessen des Auftragnehmers und kann im Streit über die Ermessensausübung durch ein zuständiges Gericht überprüft werden.
X. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Neuss. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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